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Familienangelegenheiten
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Allgemeine Hinweise
Da alle familienrechtlichen Angelegenheiten unterschiedlich sind, kontaktieren Sie bitte zunächst die Konsularabteilung der Botschaft in Lilongwe.
Auslandsadoption
Hinweise für deutsche Eltern, die ein ausländisches Kind adoptieren möchten
Bevor Sie den Entschluss fassen, ein malawisches Kind zu adoptieren, sollten Sie sich unbedingt ausführlich informieren. In Deutschland nimmt das Bundesamt für Justiz im internationalen Familienrecht auch die Funktion der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption wahr.
Seit dem 1. März 2002 ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ).
Malawi ist bislang kein Vertragsstaat des HAÜ.
Geburt eines Kindes im Ausland
Informationen zu im Ausland geborenen Kindern (z.B. Erhalt einer deutschen Geburtsurkunde) oder Informationen über eine Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie auf Anfrage bei der Botschaft.
Fragen zur Geburt eines Kindes im Ausland (z.B. Sorgerecht, Kindergeld im Ausland etc.) beantwortet ebenfalls der Bürgerservice des Auswärtigen Amts.
Geburt-/ Heirats- / Sterbeurkunden
Apostille für malawische Urkunden
Deutschland und Malawi haben beide das Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 gezeichnet. Eine Legalisation malawischer Urkunden durch die Botschaft ist demnach nicht möglich, da die Legalisation durch das sogenannte Apostilleverfahren ersetzt wurde.
Apostillen werden durch die zuständige malawische Behörde erteilt:
Ministry of Foreign Affairs
Mr. Joel Matonga
(Senior Legal Officer)
Room 122
Lilongwe
Tel.: +265 993 625 644
Heirat im Ausland
Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig. Es empfiehlt sich jedoch, die Ehe in Deutschland registrieren zu lassen, vor allem, da bei einer Rückkehr nach Deutschland vieles mit einer deutschen Heiratsurkunde einfacher wird.
Mit Wirkung vom 01.01.2009 werden in Deutschland keine Familienbücher mehr geführt, bereits bestehende Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt. Statt dessen werden bei den Standesämtern Eheregister angelegt.
Die Auslandsvertretung leitet Ihren Antrag an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt weitere Nachweise fordern kann.
Sind oder waren Sie in Deutschland gemeldet, ist das dortige Standesamt für die Eintragung ins Eheregister zuständig. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, wird der Antrag an das Standesamt I Berlin weitergeleitet.
Sollte mit dem Antrag auf Eintragung im Eheregister auch eine Namenserklärung verbunden werden, muss der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben und von der Auslandsvertretung beglaubigt werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin in der Botschaft.
Kindesentziehung
Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten.
Bitte beachten Sie, dass Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsfragen durchweg in allen Ländern der Welt der Justiz zugeordnet sind, also den Gerichten. Dies gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht. Das und die deutschen Auslandsvertretungen haben daher bei grenzüberschreitenden Kindesentziehungen keine rechtlichen und in der Praxis nur sehr begrenzte tatsächliche Möglichkeiten, um bei der Rückführung entzogener Kinder nach Deutschland zu helfen.
Scheidung und Unterhalt
Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Internationales Scheidungsrecht
Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mehr zum Internationalen Scheidungsrecht
Weitere Informationen
Das Standesamt I in Berlin ist das Auslandsstandesamt der Bundesrepublik Deutschland und nimmt Aufgaben für Deutsche im Ausland wahr, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten.
Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Eheschließung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Am 29.01.2019 sind zwei -Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.
Das Amtsgericht Schöneberg ist zuständig für Ehesachen, soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben.
Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Kind aus einem anderen Staat zu adoptieren, sieht sich bei näherer Befassung mit dem Thema Auslandsadoption einer vielfältigen, oft verwirrenden Menge von Frage- und Problemstellungen gegenüber.
Broschüre mit Hinweisen zur grenzüberschreitenden Adoption von Kindern