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Zoll und Mehrwertsteuer

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

04.12.2017 - Artikel

Informationen zu Zoll und Steuern

Anzeigepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Einreisen in die EU, bei Ausreisen aus der EU und bei Reisen innerhalb der EU

Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Zum Merkblatt und Formular.

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Tax free einkaufen

Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, u.a. dass Sie Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat haben und dies durch Personaldokumente nachweisen können, Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.

Den Nachweis über die Ausfuhr der Ware bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen). Dies setzt voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.

Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch

MwSt-Rückerstattung
MwSt-Rückerstattung © Deutsche Botschaft
ein deutsches Zollamt.

Dazu muss die gekaufte Ware vorgeführt werden. Bitte bringen Sie den Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware sowie die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder Tax Free Shopping Checks mit.

Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt, dass der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird. Sollten die gekauften Waren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung später vorgelegt werden, so muss zudem die fristgerechte Ausfuhr durch geeignete Unterlagen (z. B. Flugschein) glaubhaft gemacht werden.
Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen durch die deutsche Auslandsvertretung beträgt 25,- Euro für jede einzelne Rechnung, zahlbar zum aktuellen Wechselkurs in bar in MWK.

Illegaler Kulturhandel

Die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgütern wird international geächtet. Die Bundesrepublik Deutschland gehört daher zu den Unterzeichnerstaaten des von 123 ratifizierten UNESCO Übereinkommen von 1970 zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Weitere Informationen dazu finden sie auf www.Kulturgutschutz-Deutschland.de

Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

Vorsicht bei der Einfuhr von exotischen Souvenirs und der damit verbundenen möglichen Verletzung der Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES).

Weitere Informationen hierzu auf der Webseite des Auswärtigen Amts oder direkt auf der Webseite des Zolls.

Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU)
Transport nach IATA Vorschriften

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Mehr Information finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft .


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