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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar auf den oder die Erben über. Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.
Erbschaftsausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor einer deutschen Auslandsvertretung oder einem deutschen Honorarkonsul abgegeben werden.
Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Eine Verpflichtung, einen im Ausland eingetretenen Todesfall in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen, besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde (für Malawi mit Apostille) beweist die Tatsache des Todes einer Person. Dennoch kann die Vorlage einer deutschen Sterbeurkunde notwendig werden, wenn der ausländische Todesnachweis den inländischen Erfordernissen nicht entspricht, z.B. für ein Nachlass- oder Rentenverfahren.
Europäische Erbrechtverordnung gültig seit 17. August 2015
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch eine Rechtswahl treffen, ob für seinen Nachlass das Erbrecht seines Herkunftslandes oder seines gewöhnlichen Aufenthalts gelten soll.