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Staatsangehörigkeit

01.12.2017 - Artikel

Allgemeiner Hinweis für Deutsche im Ausland

Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben.

FAQ zur Staatsangehörigkeit

Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der aktuellen Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrechts.

Personen im Ausland können sich über Regelungen bei den für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erkundigen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

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